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Schleswig-Holstein: Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge II

Details zum Förderprogramm

Förderort:

  • Schleswig-Holstein

Fördergegenstand:

Gefördert werden sowohl kleinere Ladepunkte als auch Großprojekte:

  • Kleinere Ladepunkte
    • Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung zwischen 11 kW und 99 kW
  • Großprojekte
    • Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von mind. 100 kW
    • Errichtung von Ladepunkten im Rahmen eines besonderen Vorhabens, das einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leistet

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Gefördert werden:

Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in der Richtlinie genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandortes und der Montage der Ladestation sowie das Lastmanagement

Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein im Rahmen eines besonderen Vorhabens mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in der Richtlinie genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses. Diese Vorhaben müssen sich dadurch auszeichnen, dass sie einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leisten.

Antragsberechtigt:

  • natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z. B. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler),
  • Personengesellschaften
  • juristischen Personen des privaten Rechts,

Privatpersonen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. 

Fördertopf:

2,85 Millionen Euro  

Förderquoten:

Für kleinere Ladepunkte beträgt der Zuschuss:

  • Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW
  • 2.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW
  • 7.500 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW
  • 500 Euro für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens drei Ladepunkten.
  • In allen Fällen darf der Zuschuss 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Für Großprojekte beträgt der Zuschuss:

  • Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur wird mit bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben gefördert.
  • Für jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt mit mindestens 100 kW beträgt der Zuschuss höchstens 30.000 Euro. 

Bedingungen:

  • Das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Eine Auftragserteilung (z. B. der Kauf der Ladeinfrastruktur) wird als Beginn gewertet, wodurch eine Förderung ausgeschlossen ist. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
  • Die anzuschaffende Ladeinfrastruktur wird gekauft und nicht geleast.
  • Der Standort der geförderten Ladeinfrastruktur muss in Schleswig-Holstein liegen.
  • Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV).
  • Die Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen oder von der zuständigen Eichbehörde freigegeben sein.
  • Es darf sich bei dem Vorhaben weder um einen Eigenbau, einen Prototyp, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung handeln.
  • Die Installation sowie die Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur müssen durch einen qualifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden.
  • Die Ladeinfrastruktur wird zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben. (Ökostrom)
  • Eine Mindestbetriebsdauer von drei Jahren ist sichergestellt.
  • Für diese Fördermaßnahmen gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung

Antragstellung:

Kleinere Ladepunkte – Einstufiges Verfahren

  • Onlineantragsstellung
    • Nach der elektronischen Übermittlung muss der Antrag zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben per Post eingereicht werden.
  • Nach Erhalt der Eingangsbestätigung kann auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.
  • Prüfung des Förderantrags und Entscheidung
  • Erhalt des Zuwendungsbescheides
  • Verwendungsnachweis – innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Projektlaufzeit einreichen
    • Sachbericht
    • Nachweis der Projektausgaben sowie der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur.
  • Auszahlung

Großprojekte- Zweistufiges Verfahren

  • Projektvorschlag über das Online-Postal
  • Bewertung des Projektvorschlags
  • Onlineantragsstellung
    • Nach der elektronischen Übermittlung muss der Antrag zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben per Post eingereicht werden.
  • Nach Erhalt der Eingangsbestätigung kann auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.
  • Prüfung des Förderantrags und Entscheidung
  • Erhalt des Zuwendungsbescheides
  • Auszahlungsantrag in Projektlaufzeit stellen
  • Nach Erhalt der Eingangsbestätigung kann auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.
  • Prüfung des Förderantrags und Entscheidung
  • Erhalt des Zuwendungsbescheides
  • Verwendungsnachweis – innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Projektlaufzeit einreichen
    • Sachbericht
    • Nachweis der Projektausgaben sowie der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur.
  • Auszahlung
  • Nach Projektende muss für eine im Zuwendungsbescheid festgelegte Dauer (mindestens drei Jahre) jährlich ein Verwertungsbericht über das Vorhaben und dessen Wirkung eingereicht werden.

Kontakt:

Antragsstellung unter https://wtsh.de/de/ladeinfrastruktur-fuer-elektrofahrzeuge-2

WTSH Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH
Lorentzendamm 24
24103 Kiel

Ansprechpartnerinnen für die Förderung von kleineren Ladepunkten:

Claudia Aschenbrenner
Administrative Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 8 41
aschenbrenner@wtsh.de

Ansprechpartnerinnen für die Förderung von Ladeinfrastruktur-Großprojekten:

Lena Schuldt
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 884
schuldt@wtsh.de