GEIG:Was jetzt auf Gebäudeeigentümerund Planer zukommt
Mehr Ladeinfrastruktur: Ganz einfach durch kluge Planung
Ab dem 1. Januar 2027 gelten erweiterte Anforderungen an Gebäude für Ladepunkte und die vorbereitende Infrastruktur im Parkraum. Betroffen sind Neubauten, größere Renovierungen und bestimmte Bestandsgebäude. Je nach Gebäudetyp und Anzahl der Stellplätze müssen Eigentümer künftig Ladepunkte installieren und weitere Stellplätze für eine spätere Nachrüstung vorbereiten.
Was bedeutet das für Ihre Immobilie? Und wie lässt sich Ladeinfrastruktur so planen, dass sie nicht nur gesetzliche Mindestanforderungen erfüllt, sondern auch zum künftigen Bedarf passt? Welche Lösungen helfen, Kosten zu sparen?
Wir haben die wichtigsten Regelungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) und ihre Bedeutung für die Planung von Ladeinfrastruktur zusammengefasst.
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Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD und die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastuktur-Gesetz in Deutschland schaffen eine neue Ausgangsituation: Ab 1. Janur 2027 gelten erweiterte Anforderungen für den Aufbau von Ladepunkten und die Ausstattung von Parkplätzen mit Leitungsinfrastruktur. Erfahren Sie alles, was Sie als Immobilienbesitzer, Planer, Architekt oder Elektrobetrieb jetzt wissen müssen!
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GEIG: Die neuen Anforderungen ab Januar 2027 auf einen Blick
Kurzüberblick zu den ab 1. Januar 2027 geltenden Anforderungen. Einzelfall, Ausnahmen und Übergangsregelungen bitte gesondert prüfen.
Gebäude | Wann gilt die Vorgabe? | Anforderung ab 2027 |
Wohngebäude · Neubau | Mehr als 3 Stellplätze im oder am Gebäude | Mindestens 1 Ladepunkt. 50 % der Stellplätze vorverkabeln; die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. |
Nicht-Wohngebäude · Neubau | Mehr als 5 Stellplätze im oder am Gebäude | Mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze. 50 % vorverkabeln; übrige mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Bei Büro- und Verwaltungsgebäuden: 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze. |
Bürogebäude · Neubau | Mehr als 5 Stellplätze im oder am Gebäude | Bei Büro- und Verwaltungsgebäuden: 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze. 50 % vorverkabeln; übrige mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. |
Wohngebäude · größere Renovierung | Mehr als 3 Stellplätze; Arbeiten betreffen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur | 50 % der Stellplätze vorverkabeln; übrige mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich keine zusätzliche Ladepunktpflicht. |
Nicht-Wohngebäude · größere Renovierung | Mehr als 5 Stellplätze; Arbeiten betreffen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur | Mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze. 50 % vorverkabeln; übrige mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Bei Büro- und Verwaltungsgebäuden: 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze. |
Wohngebäude · Bestand | Keine größere Renovierung, die die Voraussetzungen des GEIG erfüllt | Keine allgemeine Nachrüstpflicht allein aufgrund der Stellplatzzahl. |
Nicht-Wohngebäude · Bestand | Mehr als 20 Stellplätze im oder am Gebäude | Wahlweise mindestens 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für 50 % der Stellplätze. Für bestimmte behördlich genutzte öffentliche Gebäude gilt eine zusätzliche Frist bis 2033. |
Kurz erklärt
- Vorverkabelung:
Der Stellplatz wird elektrisch so vorbereitet, dass ein Ladepunkt mit geringerem zusätzlichem Installationsaufwand angeschlossen werden kann. - Leitungsinfrastruktur:
Vorgesehene Leitungswege und bauliche Voraussetzungen für eine spätere Installation von Ladepunkten.
Worum geht’s? Das GEIG wird konkreter
- Das GEIG verpflichtete Immobilienverantwortliche bereits vor der Novelle im Juli 2026, bei bestimmten Neubauten und größeren Renovierungen Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität vorzusehen. Auch für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten bereits Anforderungen an die Ladeinfrastruktur.
- Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) gibt den europäischen Rahmen für den weiteren Ausbau vor. Deutschland hat die entsprechenden Vorgaben in das GEIG 2026 übernommen. Die neuen Regelungen treten überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft und erweitern die bisherigen Anforderungen insbesondere bei der Zahl der infrastrukturseitig vorzubereitenden Stellplätze und der erforderlichen Ladepunkte.
- Entscheidend ist dabei nicht nur, ob ein Gebäude neu errichtet oder bereits genutzt wird. Auch die Art der Nutzung, die Zahl der Stellplätze und der Umfang einer geplanten Renovierung bestimmen, welche Vorgaben erfüllt werden müssen. Dabei macht das neue Gesetz bereits ab einer geringeren Anzahl an Stellplätzen Vorgaben für die Ladeinfrastruktur.
- Installierte Ladepunkte müssen verpflichtend smart sein und über Standard-Protokolle gesteuert werden.
Neubau und größere Renovierungen:Nicht-Wohngebäude
Mehr Ladepunkte und eine skalierbare Infrastruktur
- Für neu errichtete und aufwendig renovierte Nicht-Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen gelten ab 2027 umfangreichere Anforderungen. Mindestens 50 Prozent der Stellplätze müssen vorverkabelt werden. Die übrigen Stellplätze benötigen Leitungsinfrastruktur. Hinzu kommt mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze.
- Die Vorgaben betreffen Stellplätze innerhalb des Gebäudes ebenso wie bestimmte angrenzende Stellplätze, beide Gruppen werden getrennt gezählt. Bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen sind außerdem besondere Möglichkeiten vorgesehen, die gesetzlichen Anforderungen über die Höhe der insgesamt bereitgestellten Ladeleistung zu erfüllen.
- Eine größere Renovierung liegt im Sinne des GEIG vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden und die Arbeiten den Parkplatz oder die betreffende elektrische Infrastruktur einschließen.
- Für Gebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben dienen (vor allem Bürogebäude), gilt eine höhere Anforderung. Hier muss mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze installiert werden.
Was bedeutet das für die Planung?
Für Unternehmen bedeutet das: Bereits in der Planungsphase müssen sowohl die Zahl der Ladepunkte als auch die Voraussetzungen für einen späteren Ausbau berücksichtigt werden. Das betrifft die Leitungswege, die elektrische Versorgung und die Frage, wie sich die verfügbare Leistung zum Beispiel über ein Lastmanagement auf die Ladepunkte verteilen lässt.
Die Ladeinfrastruktur sollte auf die Nutzung des Gebäudes zugeschnitten sein. Bei Nicht-Wohngebäuden können Besucherverkehr oder der Ladebedarf einer betrieblichen Flotte entscheidend sein. Entscheidend ist auch, einen späteren Ausbau an Ladepunkten bei gestiegenem Bedarf von Anfang an mitzudenken. Eine vorausschauende Planung berücksichtigt Anforderungen wie diese, statt allein die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl an Ladepunkten umzusetzen.
Neubau und größere Renovierungen:Wohngebäude
Ladeinfrastruktur von Anfang an mitplanen
- Bei neu errichteten Wohngebäuden und großen Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen gelten ab 2027 erweiterte Anforderungen. Mindestens 50 Prozent der Stellplätze müssen vorverkabelt werden. Die übrigen Stellplätze sind mit Leitungsinfrastruktur auszustatten.
- Im Neubau ist zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu installieren.
- Damit soll bereits beim Bau die Grundlage für den späteren Ausbau geschaffen werden. Werden Kabelwege und Anschlüsse erst nachträglich benötigt, können aufwendige Eingriffe in Gebäude, Tiefgarage oder Außenanlagen erforderlich sein. Eine vorausschauende Planung reduziert diesen Aufwand und erleichtert es, weitere Stellplätze zu einem späteren Zeitpunkt mit Ladepunkten auszustatten.
- Die erweiterten Vorgaben des neuen GEIG, gelten für größere Renovierungen, wenn die Arbeiten den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes beziehungsweise des Parkplatzes betreffen.
Was bedeutet das für die Planung?
Es reicht nicht, nur einen einzelnen Ladepunkt vorzusehen. Auch die spätere Erweiterung muss mitgedacht werden: Wo verlaufen die Leitungen? Ist ausreichend Platz für elektrische Komponenten vorhanden? Lässt sich die Ladeinfrastruktur später ergänzen, ohne die bestehende Installation grundlegend umzubauen? Gibt es effiziente Lösungen, die auch später Reiheninstallationen ermöglichen, ohne den Kabelweg doppelt zu legen?
Die Regelung für größere Renovierungen soll sicherstellen, dass bei baulichen Maßnahmen Chancen für eine spätere Elektrifizierung genutzt werden. Wer eine Tiefgarage saniert, den Parkplatz neugestaltet oder die elektrische Infrastruktur eines Wohngebäudes erneuert, sollte die Anforderungen frühzeitig in die Planung einbeziehen sowie bestehende Projekte mit Baubeginn ab Januar 2027 auf die neuen Anforderungen überprüfen.
BestehendeNicht-Wohngebäude
Ab 2027 mehr Ladeinfrastruktur im Bestand
- Für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten ab dem 1. Januar 2027 erweiterte Vorgaben. Eigentümer müssen grundsätzlich entweder mindestens einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausstatten.
- Bei mehreren Nicht-Wohngebäuden eines Eigentümers können unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem Pflichten gebündelt erfüllt werden. Auch für öffentlich zugängliche Stellplätze sieht das Gesetz besondere Möglichkeiten vor, die Anforderungen über die insgesamt bereitgestellte Ladeleistung zu erfüllen.
Was bedeutet das für die Planung?
Eigentümer sollten zunächst den aktuellen Bestand erfassen: Wie viele Stellplätze gibt es – jeweils im Gebäude und außerhalb am Gebäude? Wie viele Ladepunkte sind bereits vorhanden? Wie hoch ist die bereits installierte Ladeleistung? Welche Leitungsinfrastruktur ist installiert und wie lässt sie sich vorverkabeln und für neue Ladepunkte nutzen? Darauf aufbauend lässt sich vergleichen, welche der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zum erwarteten Ladebedarf passt.
Bestehende Nicht-Wohngebäude der öffentlichen Hand
Abweichende Fristen für öffentliche Hand
- Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, enthält das GEIG eine besondere Frist für die Vorverkabelung: Ab dem 1. Januar 2033 müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze entsprechend vorbereitet sein.
Bestehende Wohngebäude
Keine pauschale Nachrüstpflicht für jedes Gebäude
- Für bestehende Wohngebäude, bei denen keine größere Renovierung im Sinne des GEIG ansteht, sieht das Gesetz keine allgemeine Pflicht vor, allein wegen der vorhandenen Stellplätze Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur nachzurüsten.
Was bedeutet das für die Planung?
Unabhängig von den GEIG-Vorgaben kann eine freiwillige Vorbereitung sinnvoll sein, wenn künftig mehr Bewohnerinnen und Bewohner zu Hause laden möchten. Eine frühzeitige Planung kann spätere Nachrüstungen erleichtern und dafür sorgen, dass zusätzliche Ladepunkte ohne grundlegende Umbauten installiert werden können.
Prüfen Sie, ob Netzanschluss, Elektroverteilung und Leitungswege einen Ausbau ermöglichen und später zusätzliche Ladepunkte schrittweise ergänzt werden können. Stehen größere Renovierungen an, sollten die geltenden GEIG-Anforderungen von Anfang an in die Planung einfließen.
Was heißt das für Sie?
- GEIG erfüllt und zukunftsfähig geplant
Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind der Ausgangspunkt. Entscheidend ist, hieraus eine Ladeinfrastruktur zu entwickeln, die auch dann funktioniert, wenn der Ladebedarf steigt. - Vom GEIG zur passenden Ladeinfrastruktur
Nicht jeder Stellplatz muss heute schon laden. Doch die Infrastruktur sollte bereit sein, wenn es künftig mehr werden.
Compleo unterstützt Sie mit Ladeinfrastruktur für Ihre Parkhäuser, Unternehmensparkplätze und öffentlichen Ladepunkte, die genau zu Ihrem Standort passt – Lastmanagement kostenlos inklusive.
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Weiterführende Informationen: Ihre Planung gemäß GEIG
- Die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen ist der Ausgangspunkt. Eine gute Planung berücksichtigt darüber hinaus, wie die Immobilie genutzt wird und wie sich der Bedarf an Ladeinfrastruktur entwickeln könnte.
- Geht es um Mitarbeiterladen, um eine betriebliche Flotte, um Besucherparkplätze oder um öffentlich zugängliche Stellplätze? Wie viele Fahrzeuge sollen gleichzeitig laden können? Welche elektrische Leistung steht zur Verfügung und welche Erweiterungen sind absehbar? Soll ein Last- bzw. Lademanagementsystem genutzt werden?
- Je früher diese Fragen geklärt werden, desto besser lassen sich gesetzliche Pflichten, Investitionsplanung und künftiger Ladebedarf miteinander verbinden. Eine skalierbare Lösung kann unnötige Umbauten vermeiden und die Voraussetzungen schaffen, weitere Ladepunkte bedarfsgerecht zu ergänzen.
- Eine steigende Zahl von Ladepunkten muss nicht automatisch einen entsprechend größeren Netzanschluss bedeuten. Entscheidend ist, wie die verfügbare elektrische Leistung verteilt wird und wie viele Fahrzeuge gleichzeitig laden sollen.
- Ein geeignetes Lastmanagement kann die verfügbare Leistung auf mehrere Ladepunkte verteilen und Ladevorgänge entsprechend dem Bedarf steuern. Damit lassen sich Lastspitzen begrenzen und vorhandene Anschlusskapazitäten besser nutzen.
- Bei der Planung sollte deshalb nicht nur die Anzahl der Ladepunkte betrachtet werden. Wichtig sind auch der erwartete Ladebedarf, typische Standzeiten, die elektrische Infrastruktur des Gebäudes und die Möglichkeit, das Ladesystem in ein übergeordnetes Energiemanagement einzubinden.
- Außerdem müssen Ladepunkte, die ab dem 1. Januar 2027 neu errichtet oder ersetzt werden, intelligentes Laden über interoperable, nicht proprietäre Kommunikationsprotokolle und Standards ermöglichen. Das unterstützt die Kompatibilität mit anderen Systemen und schafft bessere Voraussetzungen für einen langfristig nutzbaren Betrieb.
- Ladeinfrastruktur ist Teil der technischen Ausstattung einer Immobilie und sollte sich mit anderen Systemen verbinden lassen. Dazu zählen beispielsweise Energiemanagementsysteme und Plattformen für die Verwaltung und Abrechnung von Ladevorgängen.
- Entscheidend sind deshalb geeignete Schnittstellen, interoperable Kommunikation und eine Auslegung, die spätere Erweiterungen berücksichtigt. So kann die Lösung mit neuen Anforderungen wachsen, ohne dass bestehende Systeme bei jeder Erweiterung grundlegend ersetzt werden müssen.
- Mit dem patentierten Compleo Power Rail System können Ladepunkte besonders effektiv in Reihe installiert werden, was 30% und mehr Kosten für Kabelwege und Erdarbeiten einspart. Dies lässt sich in einem späteren Bauabschnitt einfach erweitern.
- Compleo setzt bei seinem Angebot mit Standardschnittstellen und Protokollen für einen intelligenten Ladestationsbetrieb. Sie verbinden Ihre Ladepunkte einfach mit jedem gängigen Backend.
Das GEIG unterscheidet zwischen der Vorverkabelung und der Leitungsinfrastruktur. Beides bereitet Stellplätze auf das Laden von Elektrofahrzeugen vor, unterscheidet sich aber darin, wie weit die elektrische Installation bereits umgesetzt ist.
- Vorverkabelung bedeutet, dass ein Stellplatz für den späteren Anschluss einer Ladeeinrichtung elektrisch vorbereitet ist. Dazu gehören die erforderlichen Leitungen und Kabelwege sowie die notwendige Datenübertragung und gegebenenfalls weitere Komponenten. Am Stellplatz muss ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden sein, an den eine Ladeeinrichtung ohne weitere grundlegende Elektroarbeiten angeschlossen werden kann.
- Leitungsinfrastruktur umfasst die vorgesehenen Wege für Elektro- und Datenleitungen. Dazu können Leerrohre, Kabelschutzrohre, Kabelpritschen oder vergleichbare Installationen gehören. Sie schaffen die Voraussetzung, die Leitungen und Ladepunkte zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen.
Die Unterscheidung ist für die Planung wichtig: Eine reine Vorrüstung mit Leitungswegen ist nicht dasselbe wie eine bereits vorverkabelte Stellfläche. Welche Ausführung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Vorschrift ab.
Zudem müssen Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung so dimensioniert werden, dass die gesetzlich vorgesehene Zahl an Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei der Vorbereitung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist auch die Nutzung eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen.
Compleo bietet AC-Ladelösungen für unterschiedliche Einsatzbereiche: wir ermöglichen das Laden von Elektrofahrzeugen beim Einkaufen, im Mehrfamilienhaus, in der Logistik, bei der Arbeit und in der Stadt. Im Mittelpunkt unserer Hardware-Entwicklung stehen eine einfache Bedienung der Ladepunkte und die Kompatibilität mit anderen Systemen.
Darüber hinaus treibt Compleo die Entwicklung einer modularen bidirektionalen AC-Plattform voran, um Elektromobilität und Energiewende künftig durch bidirektionales Laden noch stärker miteinander zu verbinden und Elektroautos zu mobilen Stromspeichern weiterzuentwickeln.